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Bei der Familienrechtsreform sollen unverheiratete Väter außen vor bleiben

Neuerungen lassen unverheiratete Väter einmal mehr nicht automatisch als Sorgeberechtigte zu.

Die Familienministerin will nicht dem Rat der Arbeitsgruppe folgen, wonach die elterliche Sorge den Eltern eines Kindes von der Geburt an gesetzlich gemeinsam zustehen soll. Zur Zeit bedarf es der Zustimmung der Mutter. Der Vater kann vor dem Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen. Das Gericht entscheidet nach Kindeswohl. Daran soll die Reform nichts ändern: "Die gemeinsame elterliche Sorge soll eintreten, wenn eine Person die Vaterschaft oder Mutterschaft anerkennt und die Geburtsmutter zustimmt, " bestätigte ein BMJV-Sprecher.

Eine herbe Enttäuschung für unverheiratete Väter. Vermutet wird, dass Frauenrechtsorganisationen einem väterlichen Sorgerechts-Automatismus bei Nichtverheirateten kritisch gegenüber stehen. Auch der Deutsche Juristinnenbund hatte erklärt, dass die Mutter oft einen guten Grund hätten, den Vater nicht immer mit im Boot haben zu wollen.

Im Prinzip immer wieder dieselben Argumente. Schon vor der Zaunegger-Entscheidung des EuGH in 2009, welche die sog. Antragslösung zur Folge hatte, mutmaßte das BVerfG, dass mütterliche Gründe in der Regel am Kindeswohl orientiert seien. Nachdem der in diesem Urteil der Politik vom BVerfG erteilte Prüfauftrag hinsichtlich dieser These jahrelang absichtlich nicht erfült wurde, kam man ihm erst nach, als die BRD bereits wegen Menschenrechtsverletzung verurteilt war. Die in Auftrag gegebene Studie musste dann abgebrochen werden, weil weit vor Abschluss bereits völlig offensichtlich war, dass unverheiratete Mütter in großer Zahl keineswegs am Kindeswohl orientierte Gründe vorweisen konnten.

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