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Bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder

Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, ob die sog. gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch dann besteht, wenn finanziell leistungsfähige Großeltern vorhanden sind. Diese Frage ist u.a. dafür von Bedeutung, ob ein erwerbstätiger Elternteil für den Kindesunterhalt sein oberhalb des sog. notwendigen Selbstbehalts (derzeit 1.160 €) liegendes Einkommen einzusetzen hat oder lediglich das Einkommen oberhalb seines sog. angemessenen Selbstbehalts (derzeit 1.400 €).

Kurz gesagt: Ein Elternteil, das weniger als 1400,00 EUR netto zur Verfügung hat, muss keinen Unterhalt bis hinunter zum notwendigen Selbstbehalt zahlen, wenn die Großeltern über Einnahmen deutlich über 2000,00 EUR netto verfügen. Bezieht das Kind Unterhaltsvorschussleistungen, können die Großeltern dafür nicht in Regress genommen werden.

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