Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls sind nicht erforderlich, wenn keine erheblichen Anzeichen für eine konkrete Gefährdung des Kindes vorliegen, welche darauf schließen lassen, dass ein Tätigwerden der Familiengerichte zulässig ist.
Die allgemeinen Risiken der Nutzung von smarten Technologien und Internetangeboten durch Minderjährigen begründen nicht per se eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung.
So eine Entscheidung des OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 15.06.2018, 2 UF 41/18.
Sollten Kindes allerdings deutliche Anzeichen eines nicht altersgerechten Konsums von Youtube oder gar ganz allein an Erwachsene gerichtete Inhalte zeigen, dürften Maßnahmen durch Familiengerichte durchaus gerechtfertigt sein.
Eltern sollten m.E. ohnehin dafür sorgen, dass ein Aufwachsen der Kinder ohne die paralisierende Wirkung des so bequemen Handys gewährleistet ist. Einmal daran gewöhnt ist es unendlich schwer Kinder davon wieder zu lösen. Abgesehen von den bis dahin womöglich an der kindlichen Seele entstandenen Schäden, die durch den Konsum verstörender Inhalte entstehen können.