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Zur Verwirkung des Kindesunterhalts durch Verschulden oder Zeitablauf

Der Kindesunterhalt kann unter bestimmten Umständen verwirkt sein. Eine Ausnahme stellt bspw. eine Verfehlung des Kindes dar. Relevanter sind die Fälle der der Verwirkung nach § 242 BGB durch Zeitablauf und Verhalten des Unterhaltsberechtigten. Dann kann das Vertrauen des Unterhaltsverpflichteten gerechtfertigt sein, dass der Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend gemacht wird.

Erforderlich ist ein sog. Zeitmoment, also das Unterlassen der Einforderung von Unterhalt schon ab einem Jahr Dauer. Aber auch das sog. Umstandsmoment, also irgendwelche Umstände, die den Unterhaltschuldner darauf vertrauen ließen, dass kein Unterhalt mehr geltend gemacht wird.

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Aber Vorsicht: Kaum ein Unterhaltsgläubiger setzt durch sein Verhalten (außer dem eigentlichen Nichtstun) das sog. Umstandsmoment. Dazu müsste schon eine nachweisbare Verzichtserklärung vorliegen. Bei den Entscheidungen gegen die Unterhaltsschuldner wird m.E. völlig verkannt, dass gerade das Unterlassen der Einforderung bzw. die Durchsetzung mittels Zwangsvollstreckung genau solche Umstandsmomente darstellen, die den Schuldner darauf vertrauen lassen. Denn wer auf Unterhalt angewiesen ist, der wird diesen auch zeitnah durchsetzen.

Durch diese Rechtsprechung können immense Nachteile für Schuldner entstehen, wenn sie bspw. erst nach vielen Jahren aus heiterem Himmel in Anspruch genommen werden. Haben sie bspw. über längere Zeit keinen Verdienst erzielt, der den Anspruch rechtfertigen könnte, fallen sie mit einer Anpassung des Unterhalts durch. Der Gläubiger kann sich bei schlechter Einkommenslage des Schuldners also zurücklehnen, und erst nach Wiederherstellung der vollständigen Leistungsfähigkeit auf die vollen Beträge gehen. Daher ist es unbedingt erforderlich, sich nicht allein auf Untätigkeit zu verlassen, sondern aktiv zu werden.